Die Lieferungen und Dienstleistungen der LIROS GmbH erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der LIROS GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der LIROS GmbH.
2.1 Die Angebote der LIROS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der LIROS GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.2 Die LIROS GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der LIROS GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der LIROS GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der LIROS GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, Maschinenschäden, Krankheit, verspätete Materiallieferungen, unvorhergesehene Preiserhöhungen bei der Herstellung und Betriebsstörungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte die LIROS GmbH mit einer Lieferung mehr als acht Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlichgesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als acht Wochen dauern, ist auch die LIROS GmbH berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist die LIROS GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zuversendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
3.1 Falls der Kunde erteilte Aufträge ganz oder teilweise storniert, kann die LIROS GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz, entsprechend den Preisen des Angebotes und den zusätzlich geleisteten Stunden geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen, bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die LIROS GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
4.1 Technische Angaben zu den Produkten der LIROS GmbH weisen, soweit nicht anders vereinbart, eine Toleranz von mindestens +/- 10 Prozent auf. Solche Angaben sind unter anderem zum Beispiel Bruchlast, Gewicht und Durchmesser.
4.2 Die technischen Angaben sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für einen bestimmten Zweck.
4.3 Farbenabweichungen, besonders bei Produkten aus natürlichen Rohstoffen sind unvermeidbar.
4.4 LIROS-Produkte zur Personensicherung und zum Heben von Lasten sind speziell als solche gekennzeichnet. Es wird auf die Prüfpflicht des Kunden unter Punkt 4.2. verwiesen.
5.1 Der Kunde hat die Leistung unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen, gilt die Abnahme als erfolgt.
5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Abnahmeverweigerung.
5.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der LIROS GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder an dessen Beauftragte, auf den Kunden über.
6.1 Es gelten die auf der Auftragsbestätigung bzw. in den jeweils gültigen Preislisten gemachten Liefer- und Zahlungsbedingungen.
6.2 Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Scheck werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der LIROS GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.3 Die LIROS GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen.
6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der LIROS GmbH nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.5 Soweit von den oben genannten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die LIROS GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Alle offenen Forderungen werden sofort fällig.
6.6 Preiserhöhungen bei LIROS-Vorprodukten und/oder gestiegene Personal- und sonstige Kosten rechtfertigen die LIROS GmbH von den bestätigten Preisen abzuweichen.
7.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der LIROS GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der LIROS GmbH hinzuweisen und die LIROS GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der LIROS GmbH berücksichtigt.
7.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der LIROS GmbH gehörenden Waren, erwirbt die LIROS GmbH Miteigentumanteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung erfolgen für die LIROS GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die LIROS GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von der LIROS GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der LIROS GmbH an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die LIROS GmbH Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefervorbehaltes durch die LIROS GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die LIROS GmbH ab. Die LIROS GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der LIROS GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die LIROS GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
7.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von der LIROS GmbH um mehr als 20%, gibt die LIROS GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
7.8 Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum der LIROS GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit der LIROS GmbH benutzt werden.
8.1 Die LIROS GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
8.2 Die LIROS GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen auch grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung dar. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Funktionen von der LIROS GmbH ausdrücklich, schriftlich bestätigt worden sind. Die LIROS GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Bei Produkten, welche die LIROS GmbH nicht selber herstellt, sondern nur vertreibt, sind die entsprechenden Vereinbarungen der Hersteller maßgebend.
8.3 Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf : • betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß • unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden.
8.4 Diese Gewährleistungsansprüche gegen die LIROS GmbH beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die LIROS GmbH etwaige Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
8.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Ermessender LIROS GmbH etwaige Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die fehlerhaften Produkte müssen dazu kostenlos an die LIROS GmbH geliefert werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der LIROS GmbH über. Falls die LIROS GmbH die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufvertrages zu verlangen.
8.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die LIROS GmbH die Teilekosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, insbesondere die Arbeitskosten, Transport- und Fahrkosten, trägt der Kunde.
8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die LIROS GmbH berechtigt, Ersatz zu verlangen. Die Kosten einer Überprüfung oder Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der LIROS GmbH berechnet.
8.8 Alle weiteren oder andere als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
9.1 Die LIROS GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritterverletzen. Der Kunde hat die LIROS GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anwendungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die LIROS GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
10.1 Die LIROS GmbH haftet nicht für Schäden oder entgangenem Gewinn. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
10.2 Die Haftung der LIROS GmbH für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von LIROS GmbH-Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der LIROS GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
11.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der LIROS GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung, der LIROS GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.
11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungen weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischenden Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich, soweit nicht in den vorhergehenden Punkten schon festgelegt, nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und denen des Handelsgesetzbuches – HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.